Verordnung
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Art. 99 Abstand bei Annäherungen und Parallelführungen
1 Der Mindestabstand zwischen elektrischen Leitungen und Tragwerken oder Leitern der Fahrleitungsanlage (inkl. Spurhalter) und Schutzseilen muss betragen:
2 Gemeinsame Tragwerke sind zulässig, wenn der Abstand der Ausleger und Joche der Fahrleitungsanlage oder des Mastschaftes der gemeinsamen Tragwerke zu den Leitern der parallel geführten Leitung mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung beträgt. Weisen die Leitungen getrennte Erdungssysteme auf, so sind sämtliche Isolatoren für die höchste Nennspannung zu bemessen. 3 Müssen Leiter, die nicht dem Bahnbetrieb dienen, über Fahrleitungsanlagen angelegt werden, so legt die Kontrollstelle die zu treffenden Schutzmassnahmen fest. 4 Kabelleitungen, ausgenommen Lichtwellenleiter ohne metallene Teile, die nicht dem Bahnbetrieb dienen, müssen ausserhalb der Gleisanlage und den zugehörigen Leitungstragwerken für die Bahnstromversorgung verlegt werden. Dabei muss der Abstand des Kabels zur äusseren Schiene mindestens 1,3 m betragen. 5 Die Kontrollstellen können für Kabelleitungen kleinere Abstände oder die Verlegung zwischen Gleiskörper und Tragwerkfundamenten bewilligen, wenn:
BGE
124 II 219 () from 1. April 1998
Regeste: Art. 1 EntG; Art. 43 Abs. 1 EleG und Art. 50 Abs. 2 EleG; Art. 11 Abs. 2 USG; Erteilung des Enteignungsrechtes für eine Starkstrom-Freileitung; Schutz vor elektrischen und (elektro-)magnetischen Feldern (Elektrosmog). Voraussetzungen für die Erteilung des Enteignungsrechts (E. 3 und 4). Allgemeine umweltrechtliche Fragen beim Bau einer Starkstromleitung (UVP-Pflicht, Beurteilung durch die sachlich zuständigen Bundesämter und Fachkomissionen des Bundes; E. 5 und 6). Beurteilung der Immissionen durch elektrische und (elektro-)magnetische Felder, Vorgehen bei fehlenden gesetzlichen Immissionsgrenzwerten [IGW] (E. 7). Tragweite des Vorsorgeprinzips (Art. 11 Abs. 2 USG), wenn Immissionen weit unter den IGW liegen; Prüfung der wirtschaftlichen Tragbarkeit einer Verkabelung (E. 8). Kostenverlegung im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren, wenn dieses bei abgeschlossenem Plangenehmigungsverfahren der nachträglichen Gewährung der Parteirechte dient (E. 10). |