1 Der Mindestabstand zwischen elektrischen Leitungen und Tragwerken oder Leitern der Fahrleitungsanlage (inkl. Spurhalter) und Schutzseilen muss betragen:
- a.
- mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung;
- b.
- 0,01 m pro kV Nennspannung, mindestens aber 1 m bei Windauslenkung der Leiter.
2 Gemeinsame Tragwerke sind zulässig, wenn der Abstand der Ausleger und Joche der Fahrleitungsanlage oder des Mastschaftes der gemeinsamen Tragwerke zu den Leitern der parallel geführten Leitung mindestens 3 m plus 0,01 m pro kV der höchsten Nennspannung beträgt. Weisen die Leitungen getrennte Erdungssysteme auf, so sind sämtliche Isolatoren für die höchste Nennspannung zu bemessen.
3 Müssen Leiter, die nicht dem Bahnbetrieb dienen, über Fahrleitungsanlagen angelegt werden, so legt die Kontrollstelle die zu treffenden Schutzmassnahmen fest.
4 Kabelleitungen, ausgenommen Lichtwellenleiter ohne metallene Teile, die nicht dem Bahnbetrieb dienen, müssen ausserhalb der Gleisanlage und den zugehörigen Leitungstragwerken für die Bahnstromversorgung verlegt werden. Dabei muss der Abstand des Kabels zur äusseren Schiene mindestens 1,3 m betragen.
5 Die Kontrollstellen können für Kabelleitungen kleinere Abstände oder die Verlegung zwischen Gleiskörper und Tragwerkfundamenten bewilligen, wenn:
- a.
- keine gegenseitigen Beeinträchtigungen zu befürchten sind; oder
- b.
- die Bahn nicht auf unabhängigem Bahnkörper verkehrt; oder
- c.
- die Bahn auf unabhängigem Bahnkörper verkehrt und die beteiligten Betriebsinhaber ihr Einverständnis dazu gegeben haben.