Loi fédérale
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Art. 113
1 Une ordonnance du Conseil fédéral fixera les émoluments à percevoir pour les opérations faites en vertu de la présente loi, ainsi que les indemnités des commissions d’estimation et de leurs présidents. 2 …112 112 Abrogé par le ch. 65 de l’annexe à la L du 17 juin 2005 sur le TAF, avec effet au 1er janv. 2007 (RO 2006 21971069; FF 2001 4000). BGE
118 IB 349 () from 5. Oktober 1992
Regeste: Verordnung über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren; Gebühren für Fotokopien, Äquivalenzprinzip. Anfechtung der Rechnung des Schätzungskommissions-Präsidenten durch die kostenpflichtige Partei (E. 1). Es verstösst gegen das Äquivalenzprinzip, auch bei Massenanfertigung von Fotokopien eine Gebühr von zwei Franken pro Seite zu verlangen. Für die Leistungen des Schätzungskommissions-Präsidenten dürfen allein dann die vorgesehenen Gebühren in Rechnung gestellt werden, wenn die Abfassung oder Vervielfältigung einzelner Schreiben nur kurze Zeit in Anspruch nimmt; andernfalls ist auch die Entschädigung für Fotokopier- und andere Kanzleiarbeiten, soweit diese nicht Hilfskräften übertragen worden sind, in Taggeldern zu bemessen (E. 4, 5). Ersatz von Mietkosten (E. 7).
129 II 106 () from 18. November 2002
Regeste: Art. 115 EntG; Festsetzung der Parteientschädigung für das enteignungsrechtliche Einsprache- und Entschädigungsverfahren. Das Ermessen, das der Eidgenössischen Schätzungskommission nach Art. 115 Abs. 1 EntG bei der Festsetzung der Parteientschädigung zusteht, kann nicht durch Parteivereinbarung eingeschränkt werden (E. 2). Kriterien der Bemessung der Parteientschädigung, die nicht Bestandteil der vollen Entschädigung im Sinne von Art. 16 EntG bildet (E. 3). Zuständigkeiten zur Festsetzung der Parteientschädigung für das enteignungsrechtliche Einsprache- und Forderungsanmeldeverfahren, das gemeinsam mit dem eisenbahnrechtlichen Einsprache- und Plangenehmigungsverfahren durchgeführt wird (E. 4). Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 5). |