Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)1

vom 21. Dezember 1948 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).


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Art. 15

1 Die Be­nüt­zung des Luftrau­mes über der Schweiz durch Luft­fahr­zeu­ge und Flug­kör­per ist im Rah­men die­ses Ge­set­zes, der üb­ri­gen Bun­des­ge­setz­ge­bung und der für die Schweiz ver­bind­li­chen zwi­schen­staat­li­chen Ver­ein­ba­run­gen ge­stat­tet.

2 Als Luft­fahr­zeu­ge gel­ten Flug­ge­rä­te, die sich durch Ein­wir­kun­gen der Luft, je­doch oh­ne die Wir­kung von Luft ge­gen den Bo­den (Luft­kis­sen­fahr­zeu­ge), in der At­mo­sphä­re hal­ten kön­nen.

3 Als Flug­kör­per gel­ten Flug­ge­rä­te, die nicht den Luft­fahr­zeu­gen zu­ge­hö­ren.

4 Un­ter Flug­si­che­rungs­dienst sind die Diens­te zu ver­ste­hen, die ei­ne si­che­re, ge­ord­ne­te und flüs­si­ge Ab­wick­lung des Luft­ver­kehrs ge­währ­leis­ten.

5 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. Ju­ni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

BGE

102 IV 26 () from 6. Februar 1976
Regeste: Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Öffentlicher Luftverkehr. Start und Landung von Luftfahrzeugen fallen nur dann unter den öffentlichen Verkehr, wenn das Flugfeld vom Halter einem unbestimmbaren Benützerkreis für den Flugverkehr zur Verfügung gestellt worden ist.

105 IV 41 () from 16. Februar 1979
Regeste: Art. 237 StGB. 1. Auch ein Hubschrauberpilot, der im Gebirge abseits der üblichen Routen fliegt, kann den öffentlichen Verkehr in der Luft stören (E. 2). 2. Diese Bestimmung schützt den Passagier ohne Rücksicht auf seine Beziehung zum Fahrzeugführer und unabhängig davon, ob das Transportmittel ein öffentliches oder ein privates ist (E. 3). Bestätigung der Rechtsprechung.

117 IB 387 () from 12. Dezember 1991
Regeste: Art. 31 BV, Art. 27 Abs. 2, 39 Abs. 5 lit. b und 31 Abs. 1 der Verordnung vom 14. November 1973 über die Luftfahrt (LFV); Benützungsrechte an einem Flughafen zum Betrieb einer höheren Schule für Motorflieger. 1. Der Begriff des "öffentlichen Luftverkehrs" nach Art. 39 Abs. 5 lit. b in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 LFV ist nicht nach dem Zweck des Fluges, sondern nach dem Benutzerkreis des Flugplatzes abzugrenzen (E. 5). 2. Aus Art. 31 BV erwächst kein Anspruch auf einen "gesteigerten Anstaltsgebrauch" (E. 6c). Durch den Konzessionär zu berücksichtigende Grundsätze bei der Einräumung von Benützungsrechten (E. 6d). 3. Nutzungsrechte nach Art. 115 Abs. 1 lit. g LFV umfassen nicht auch solche im Sinne von Art. 27 Abs. 2 LFV, selbst wenn lediglich eine höhere Schule für Motorflieger betrieben werden soll (E. 7).

128 II 292 () from 16. Juli 2002
Regeste: Änderung des Betriebsreglementes für ein Helikopterflugfeld (Heliport); Wirtschaftsfreiheit, Gleichbehandlung von Konkurrenten. Die Zuweisung von Einsatzgebieten an einen einzigen oder wenige einzelne Betreiber von Helikopterflugfeldern ist mit den Geboten der Verhältnismässigkeit und der Gleichbehandlung von Konkurrenten unvereinbar (E. 4 und 5). Die Beschränkung der Flugbewegungszahl auf Helikopterflugfeldern ist als Mittel zur allgemeinen Lärmbekämpfung nur wenig geeignet, wenn zum einen diese Beschränkung nur einzelne Heliports betrifft und zum anderen deren Betreiber über Bewilligungen für Aussenlandungen verfügen. Strenge Limitierungen der Flugbewegungszahl stehen zudem mit den Vorgaben des Sachplanes für Infrastruktur der Luftfahrt, wonach die bestehenden Anlagen Dritten zur Mitbenützung geöffnet werden sollen, in Widerspruch (E. 6). Flugverbote an Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind für Heliports im Rahmen einer Gesamtschau nach einheitlichen Grundsätzen und Kriterien zu erlassen (E. 7).

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