Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)1

vom 21. Dezember 1948 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 2574

1 Zur Durch­füh­rung der Un­ter­su­chun­gen setzt der Bun­des­rat ei­ne aus­ser­par­la­men­ta­ri­sche Kom­mis­si­on nach den Ar­ti­keln 57a–57g des Re­gie­rungs- und Ver­wal­tungs­or­ga­ni­sa­ti­ons­ge­set­zes vom 21. März 199775 ein.

2 Die Kom­mis­si­on be­steht aus drei bis fünf un­ab­hän­gi­gen Sach­ver­stän­di­gen.

3 Sie ist von den Ver­wal­tungs­be­hör­den un­ab­hän­gig und ver­fügt über ein ei­ge­nes Se­kre­ta­ri­at. Sie ist dem UVEK ad­mi­nis­tra­tiv zu­ge­ord­net.

4 Der Bun­des­rat re­gelt die Or­ga­ni­sa­ti­on der Kom­mis­si­on. Er kann sie mit der Kom­mis­si­on nach Ar­ti­kel 15a des Ei­sen­bahn­ge­set­zes vom 20. De­zem­ber 195776 zu­sam­men­le­gen.

74 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Ju­ni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

75 SR 172.010

76 SR 742.101

BGE

121 I 291 () from 16. August 1995
Regeste: Finanzreferendum. Gesetzesbestimmung, gemäss welcher im Hinblick auf die in Art. 28bis StV/FR festgelegte Limite wiederkehrende Ausgaben aufgrund des Gesamtbetrages der fünf letzten Jahre zu bestimmen sind. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung des Stimmrechts; Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1). Es ist grundsätzlich unmöglich, den Gesamtbetrag einer wiederkehrenden Ausgabe zu bestimmen; deshalb sehen die Kantonsverfassungen im allgemeinen unterschiedliche Limiten für den Gesamtbetrag einer einmaligen Ausgabe und für den jährlichen Betrag einer wiederkehrenden Ausgabe vor (E. 2b). Voraussetzungen, unter welchen das Gesetz die verfassungsmässige Ordnung des Finanzreferendums präzisieren oder sogar ändern kann (E. 2c). Verglichen mit den entsprechenden Institutionen in andern Kantonen läuft die im Kanton Freiburg getroffene Lösung weder den Grundsätzen noch dem wesentlichen Inhalt des Finanzreferendums zuwider; sie wurde vom Volk stillschweigend angenommen (E. 3b).

123 II 134 () from 1. April 1997
Regeste: Rechtshilfe; EUeR; Europaratsübereinkommen Nr. 141 von 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten; Rückerstattung von Erträgen, die aus einer strafbaren Handlung herrühren; Art. 74a IRSG. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Im Ausland gestohlene und in der Schweiz verkaufte Sache. Recht, das anwendbar ist, wenn eine Sache - im Hinblick auf deren Rückgabe - an einen ausländischen Staat ausgehändigt werden soll (E. 5). Schutz des Käufers, der seinen guten Glauben glaubhaft macht (E. 6a und b). Beweislast in dieser Frage (E. 6c). Im vorliegenden Fall hat der Käufer seinen guten Glauben nicht glaubhaft gemacht (E. 6d). Bedingungen, unter welchen eine Sache an einen um Rechtshilfe ersuchenden Staat ausgehändigt werden kann. Sowohl das Interesse des internationalen Ordre public am Schutz der Kulturgüter wie auch die für den Schutz der rechtmässigen Interessen des gutgläubigen Besitzers notwendigen Verfahrensgarantien im ersuchenden Staat müssen berücksichtigt werden (E. 7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden