Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)1

vom 21. Dezember 1948 (Stand am 1. August 2021)

1Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).


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Art. 64

1 Für Schä­den, die von ei­nem im Fluge be­find­li­chen Luft­fahr­zeug ei­ner Per­son oder Sa­che auf der Er­de zu­ge­fügt wer­den, ist durch den Hal­ter des Luft­fahr­zeu­ges Er­satz zu leis­ten, so­fern fest­steht, dass der Scha­den ent­stan­den und vom Luft­fahr­zeug ver­ur­sacht wor­den ist.

2 Die­se Be­stim­mung gilt auch für:

a.
Schä­den, die durch einen aus dem Luft­fahr­zeug fal­len­den Kör­per ver­ur­sacht wer­den, selbst bei er­laub­tem Ab­wurf von Bal­last oder bei ei­nem Ab­wurf, der in Not er­folgt;
b.
Schä­den, die durch ei­ne an Bord des Luft­fahr­zeu­ges be­find­li­che Per­son ver­ur­sacht wer­den. Der Hal­ter haf­tet je­doch nur bis zum Be­tra­ge der Si­cher­stel­lung, zu der er ge­mä­ss den Ar­ti­keln 70 und 71 ver­pflich­tet ist, wenn die­se Per­son nicht zur Be­sat­zung ge­hört.

3 Das Luft­fahr­zeug gilt als im Fluge be­find­lich vom Be­ginn der Ab­flug­s­ma­nö­ver bis zur Be­en­di­gung der An­kunfts­ma­nö­ver.

BGE

117 IB 406 () from 29. November 1991
Regeste: Art. 64 der Verordnung (3) zum Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz (Telefonordnung; SR 784.103); Aufhebung der einzelnen Taxiunternehmungen zugeteilten dreistelligen Sonderrufnummer. Art. 64 Abs. 2 der Telefonordnung hat in Art. 24 Abs. 2 des Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetzes (SR 784.10) eine genügende gesetzliche Grundlage. Die in Art. 64 Abs. 2 umschriebenen Voraussetzungen für die Zuteilung einer Sonderrufnummer müssen kumulativ erfüllt sein (E. 3 und 4a). Für die Zuteilung einer Sonderrufnummer ist unter anderem erforderlich, dass über die gleiche Nummer in der ganzen Schweiz dieselben Dienste angeboten werden, und dass alle Abonnenten innerhalb eines Gebietes, die diese Leistung anbieten, die Möglichkeit haben, eine Zentrale mit zugeteilter Sonderrufnummer einzurichten oder sich einer solchen anzuschliessen (E. 4c). Fall einer ausschliesslich für Taxis mit Standplatz-Berechtigung reservierten Taxi-Rufzentrale (E. 5 und 6).

123 II 577 () from 12. September 1997
Regeste: Art. 22 MO; Art. 106 LFG; Haftung des Bundes für Zusammenstoss zwischen Militär- und Zivilflugzeug in der Luft. Die Haftung des Bundes für einen Zusammenstoss zwischen einem Militär- und einem Zivilflugzeug in der Luft richtet sich nicht nach dem Luftfahrtgesetz, sondern nach der Militärorganisation (heute: Militärgesetz) (E. 3). Begriff der Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 22 Abs. 1 MO; bei Personenschäden ergibt sich die Widerrechtlichkeit, auch ohne dass spezifische Vorschriften verletzt wurden, bereits aus der Verletzung eines absoluten Rechts, sofern kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (E. 4). Selbstverschulden des Geschädigten; in casu verneint (E. 6).

129 III 410 () from 14. März 2003
Regeste: Haftung bei Zivilschutzmassnahmen (Art. 58 ZSG); Haltereigenschaft bei Luftfahrzeugen (Art. 64 LFG). Für Drittschäden, die von Zivilschutzmassnahmen herrühren, haftet das Gemeinwesen kausal (Art. 58 Abs. 1 und 3 ZSG). Art. 58 Abs. 6 ZSG, der andere Haftpflichtbestimmungen vorbehält, ändert an dieser Haftungsordnung nichts (E. 3). Die Haltereigenschaft im Sinne von Art. 64 LFG beurteilt sich nach den für die Motorfahrzeughaftpflicht erarbeiteten Kriterien. Bei requirierten Fahrzeugen geht die Haltereigenschaft auf das Gemeinwesen über (E. 4).

138 III 276 (4A_364/2011) from 7. Februar 2012
Regeste: Art. 58 und 65 SVG; Haftung für Schockschäden von Angehörigen unmittelbarer Unfallopfer. Wer infolge der Nachricht über den Unfalltod eines Angehörigen einen Schock erleidet, ist ein aus dem Unfallereignis direkt Geschädigter und kann als solcher vom Unfallverursacher grundsätzlich Schadenersatz und Genugtuung für seine eigene gesundheitliche Beeinträchtigung verlangen (BGE 112 II 118). Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung, wenn sich die Haftung auf Art. 58 SVG stützt (E. 2 und 3). Frage einer Haftungsbegrenzung (E. 4).

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