1 Zur Abwehr widerrechtlicher Handlungen, welche die Sicherheit an Bord schweizerischer Luftfahrzeuge im internationalen gewerbsmässigen Luftverkehr gefährden können, können an Bord und auf ausländischen Flugplätzen Sicherheitsbeauftragte eingesetzt werden.
2 Zum Einsatz können die folgenden vom Bundesamt für Polizei (fedpol) für diese Aufgabe ausgebildeten Personen gelangen:
a.
Angehörige kantonaler oder kommunaler Polizeikorps;
b.
Angehörige der Militärischen Sicherheit;
c.
Angehörige des Grenzwachtkorps;
d.
Angehörige von fedpol;
e.
Angehörige der Transportpolizei.
3 Sicherheitsbeauftragte an Bord dürfen zur Erfüllung ihres Auftrags und soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden. Das Zwangsanwendungsgesetz vom 20. März 200863 ist anwendbar.
4 Soweit auf Personal der Kantone oder Gemeinden zurückgegriffen wird, gilt der Bund diesen die Kosten ab.
62 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).