Bundesgesetz
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Art. 2473
1 Über die Umstände, den Verlauf und die Ursachen von Unfällen und schweren Vorfällen in der Luftfahrt wird eine Untersuchung durchgeführt. 2 Die Untersuchung dient dazu, ähnliche Unfälle zu vermeiden. Schuld und Haftung sind nicht Gegenstand der Untersuchung. 73Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 11194573; BBl 2009 4915). |