Bundesgesetz
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Art. 37s141
1 Das BAZL hebt gegenstandslos gewordene Baulinien von Amtes wegen oder auf Antrag des Flugplatzhalters, des Kantons oder der Gemeinde auf. 2 Verfügungen über die Aufhebung von Baulinien sind unter Angabe der Beschwerdefrist in den betroffenen Gemeinden zu veröffentlichen. 3 Ist eine Entschädigung geleistet worden, so gelten die Grundsätze über die ungerechtfertigte Bereicherung sinngemäss. Bei Handänderungen wird der neue Eigentümer rückerstattungspflichtig. Bei Streitigkeiten entscheidet die Schätzungskommission. ...142 141Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). 142 Satz aufgehoben durch Anhang Ziff. 82 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 21971069; BBl 2001 4202). |