1 Die Gesellschaft kann mit Bewilligung des BAZL:
a.
die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen in ihrer Zuständigkeit auf ausländische Flugsicherungsdienstleistungserbringer übertragen;
b.
im Auftrag ausländischer Flugsicherungsdienstleistungserbringer Flugsicherungsdienstleistungen erbringen;
c.
die Erbringung technischer Unterstützungsleistungen, die der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen dienen, auf Dritte übertragen.
2 Sie kann zu diesem Zweck Verträge schliessen oder Beteiligungen eingehen.
3 Aus einer solchen Zusammenarbeit dürfen für die Flugsicherung in der Schweiz keine untragbaren Einschränkungen resultieren.
4 Die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen von nationaler Bedeutung sowie die dazu benötigten technischen und baulichen Einrichtungen und das dazu benötigte Personal dürfen nicht übertragen werden.
5 Der Bundesrat legt fest, welche Einschränkungen nach Absatz 3 als untragbar gelten und welche Dienstleistungen unter das Verbot von Absatz 4 fallen.