Bundesgesetz
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Art. 44b179180
1 Auf Flugplätze, die nicht dem öffentlichen Verkehr dienen, finden die Artikel 42–44 und 47 keine Anwendung. 2 Die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung des Betriebes sind auf privatrechtlichem Wege zu treffen. 3 Die Bewilligung für den Betrieb des Flugplatzes ist zu verweigern oder zu entziehen, wenn auf diesem Wege die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften nicht gewährleistet ist. 179Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266). 180Ursprünglich Art. 44ter. |