1 Das BAZL führt das schweizerische Luftfahrzeugregister.
2 Ein Luftfahrzeug wird im schweizerischen Luftfahrzeugregister nur eingetragen, wenn:
a.
es in keinem ausländischen staatlichen Luftfahrzeugregister eingetragen ist;
b.
es die Voraussetzungen für die Zulassung zu den vorgeschriebenen Prüfungen erfüllt;
c.
die Eigentumsverhältnisse am Luftfahrzeug den vom Bundesrat festgelegten Bedingungen entsprechen. In Bezug auf Angehörige ausländischer Staaten kann der Bundesrat, soweit keine internationalen Verpflichtungen entgegenstehen, die Bedingungen vom Gegenrecht abhängig machen, welches diese Staaten der Schweiz gewähren. Er kann hierzu mit den ausländischen Staaten Vereinbarungen abschliessen.191
3 Neben dem Eigentümer kann im Luftfahrzeugregister auch ein Halter eingetragen werden, wenn er die Voraussetzungen des Eintrages, abgesehen vom Eigentum, erfüllt.
4 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen, den Inhalt, die Änderung und die Löschung von Einträgen.
190Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1971, in Kraft seit 1. Jan. 1974 (AS 1973 1738; BBl 1971 I 266).
191Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. April 1994 (AS 1994 733; BBl 1993 I 805).