1 Wer als Kommandant eines Luftfahrzeugs den nach den Verkehrsregeln erteilten Weisungen eines Abfang-Luftfahrzeugs vorsätzlich nicht Folge leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.221
2 Die Tat ist auch strafbar, wenn sie im Ausland begangen wird:
a.
an Bord eines schweizerischen Luftfahrzeuges;
b.
an Bord eines ausländischen Luftfahrzeuges, welches von einem Halter mit Hauptgeschäftssitz oder ständigem Aufenthalt in der Schweiz betrieben wird.
3 Artikel 4 Absatz 2 des Strafgesetzbuches222 ist anwendbar.
220Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).
221 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).