Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)1

vom 21. Dezember 1948 (Stand am 1. Mai 2022)

1Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).


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Art. 39152

1 Der Flug­ha­fen­hal­ter kann für die Be­nüt­zung der und den Zu­gang zu den dem Flug­be­trieb die­nen­den Flug­ha­fen­ein­rich­tun­gen, ein­sch­liess­lich der flug­be­triebss­pe­zi­fi­schen Si­cher­heits­kon­trol­len, Ge­büh­ren er­he­ben.

2 Er ent­schei­det über ei­ne be­strit­te­ne Ge­büh­ren­rech­nung mit Ver­fü­gung.

3 Die Ge­büh­ren um­fas­sen ins­be­son­de­re fol­gen­de Ka­te­go­ri­en:

a. Pas­sa­gier­ge­büh­ren;
b. Si­cher­heits­ge­büh­ren;
c. Lan­de­ge­büh­ren;
d. Ab­stell­ge­büh­ren;
e. Lärm- und Emis­si­ons-Zu­schlä­ge;
f. Nut­zungs­ent­gel­te für die Be­nut­zung zen­tra­ler In­fra­struk­tur;
g. Zu­gangsent­gel­te für die Flug­ha­fen­an­la­gen.

4 Der Flug­ha­fen­hal­ter be­rück­sich­tigt bei der Fest­le­gung der Ge­büh­ren na­ment­lich die fol­gen­den Kri­te­ri­en:

a. höchst­zu­läs­si­ges Ab­flug­ge­wicht des Luft­fahr­zeugs;
b. Pas­sa­gier­zahl;
c. Lär­mer­zeu­gung;
d. Schad­stof­fe­mis­si­on.

5 Die Ge­büh­ren dür­fen ins­ge­samt ma­xi­mal in sol­cher Hö­he fest­ge­setzt wer­den, dass sie die aus­ge­wie­se­nen Kos­ten un­ter Be­rück­sich­ti­gung ei­ner an­ge­mes­se­nen Ver­zin­sung des in­ves­tier­ten Ka­pi­tals nicht über­stei­gen.

6 Der Bun­des­rat legt fest, wel­che Kos­ten und wel­che Er­trä­ge für die Ge­büh­ren­be­rech­nung her­an­zu­zie­hen sind. Er­wirt­schaf­tet ein Flug­ha­fen in an­de­ren als den un­mit­tel­bar für den Flug­be­trieb not­wen­di­gen Ge­schäfts­zwei­gen Er­trä­ge, so kann der Bun­des­rat die Flug­ha­fen­hal­ter ver­pflich­ten, einen Teil der dar­aus er­ziel­ten Ge­win­ne in die Ge­büh­ren­rech­nung mit ein­zu­be­zie­hen. Er re­gelt die Ein­zel­hei­ten; da­bei trägt er den In­ter­es­sen der Flug­ha­fen­hal­ter und der Flug­ha­fen­nut­zer so­wie dem all­ge­mei­nen Mark­tum­feld und den spe­zi­fi­schen An­for­de­run­gen der ein­zel­nen Flug­hä­fen an­ge­mes­sen Rech­nung.

7 Der Bun­des­rat kann vor­se­hen, dass bei der Be­mes­sung die Aus­las­tung der An­la­gen zum Zeit­punkt der Nut­zung zu be­rück­sich­ti­gen ist. Flug­ge­sell­schaf­ten mit er­heb­li­chem Um­stei­ge­ver­kehr dür­fen im all­ge­mei­nen Mark­tum­feld da­durch nicht be­nach­tei­ligt wer­den.

8 Das BAZL hat die Auf­sicht über die Ge­büh­ren. Bei Streit­fäl­len zwi­schen Flug­ha­fen­hal­tern und Flug­ha­fen­nut­zern ge­neh­migt es auf An­trag die Ge­büh­ren. Der Bun­des­rat re­gelt das Ver­fah­ren.

152 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. Ju­ni 2012 (AS 2011 1119, 2012 2751; BBl 2009 4915).

BGE

125 I 182 () from 18. Februar 1999
Regeste: Emissionsabhängige Landegebühr für den Flughafen Zürich. Die emissionsabhängige Landegebühr verstösst weder gegen eidgenössisches Luftfahrt- und Umweltrecht (E. 2) noch gegen das Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (SR 0.748.0) (E. 3). Die Abgabe ist eine Lenkungskausalabgabe; sie hat als solche eine genügende gesetzliche Grundlage in Art. 39 LFG und verletzt das Kostendeckungsprinzip nicht (E. 4). Sie verletzt auch nicht die Handels- und Gewerbefreiheit, die Rechtsgleichheit oder das Willkürverbot (E. 5 und 6). Kostenfolgen (E. 7).

129 II 331 () from 8. April 2003
Regeste: Erteilung der Betriebskonzession und Genehmigung des Betriebsreglementes für einen Regionalflughafen. Legitimation zur Anfechtung der Betriebskonzessionserteilung (E. 2). Den durch die Auswirkungen des Flugbetriebes Betroffenen steht das Beschwerderecht gegenüber dem genehmigten Betriebsreglement, nicht aber gegenüber der Konzessionsverfügung zu (E. 2.1 und 2.2). Über die Ausgestaltung der Flughafengebühren ist weder im Konzessionserteilungsverfahren noch in jenem zur Genehmigung des Betriebsreglementes zu entscheiden (E. 2.3). Umfang der Überprüfung des Betriebsreglementes anlässlich der Erneuerung der Betriebskonzession für einen Flughafen (E. 3). Aufgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (E. 3.1). Rolle der Rechtsmittelinstanz (E. 3.2). Die hier im Rechtsmittelverfahren angeordnete Beschränkung der Flugbewegungszahl lässt sich weder auf Art. 6 NHG noch auf Art. 11 Abs. 2 USG stützen (E. 4). Eine Verlängerung der Betriebszeiten über die Abenddämmerung hinaus kann erst genehmigt werden, wenn die Plangenehmigung für die notwendigen baulichen Anpassungen vorliegt (E. 5). Verlängerung der Betriebszeit für die auf dem Flughafen stationierten Helikopter (E. 6)? Aufhebung einer nicht im Zusammenhang mit dem Flughafenbetrieb stehenden Überflugsregelung (E. 7).

137 II 58 (1C_58/2010 und andere) from 22. Dezember 2010
Regeste: a "Vorläufiges Betriebsreglement" für den Flughafen Zürich; fehlende Koordination des Betriebsreglements mit dem (noch hängigen) Sachplanverfahren Infrastruktur Luft für den Flughafen Zürich (SIL-Objektblatt Zürich). Vor Abschluss des Sachplanverfahrens (und des damit koordinierten Richtplanverfahrens) können notwendige Anpassungen des Flugbetriebs bewilligt werden; dazu gehören insbesondere Massnahmen zum Ausgleich der von Deutschland einseitig angeordneten Überflugbeschränkungen. Dagegen können keine neuen zusätzlichen Kapazitäten bewilligt werden (E. 3). Konsequenzen im Einzelnen: - Südanflüge (E. 4.1); - Pistenflexibilisierung (E. 4.2); - neue Schnellabrollwege (E. 4.3).

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