Bundesgesetz
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Art. 21c67
1 Im Informationssystem werden folgende Daten über sicherheitsrelevante Ereignisse und damit in Verbindung stehende mögliche Gefährder bearbeitet:
2 Zudem werden im Informationssystem Personendaten betreffend die Identität der einsetzbaren Sicherheitsbeauftragten bearbeitet. 67 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). |