Bundesgesetz
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Art. 40a160
1 Der Bundesrat regelt die Generierung, Bereitstellung, Verwaltung, Übertragung und Verbreitung von Luftfahrtdaten, die für die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und für die Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen benötigt werden. 2 Er sorgt für die Errichtung und den Betrieb einer nationalen Datenerfassungsschnittstelle für alle Luftfahrtdaten nach Absatz 1. Er kann diese Aufgabe einer juristischen Person des Privatrechts übertragen. Diese untersteht der Aufsicht durch das BAZL. 3 und 4 …161 160 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5607, 2018 3841; BBl 2016 7133). 161 Noch nicht in Kraft. |