Bundesgesetz
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Art. 47193
1 Werden später durch Dritte neue Anlagen erstellt, so fallen die Kosten der Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt ausschliesslich zu Lasten dieser Dritten. 2 Ist die Anpassung einer notwendigen neuen Anlage mit übermässig hohen Kosten verbunden, kann der Bund eine besondere Entschädigung ausrichten. 193Fassung gemäss Ziff. I 62 des BG vom 14. Dez. 1984 über die Sparmassnahmen 1984, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 660; BBl 1984 I 1253). |