Bundesgesetz
|
Art. 88227
1 Wer in Verletzung einer aufgrund von Artikel 7 verfügten Verkehrssperre vorsätzlich in den schweizerischen Luftraum einfliegt oder in der Schweiz abfliegt oder ein gesperrtes Gebiet der Schweiz überfliegt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. 2 Verletzt der Täter überdies die in Artikel 18 aufgestellten Vorschriften über den Landungszwang, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 3 Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft. 227 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). |