Bundesgesetz
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Art. 96247
Soweit die Artikel 89 Absatz 3, 89a Absatz 3 und 97 dieses Gesetzes oder die Artikel 4–7 des Strafgesetzbuchs248 nichts anderes vorsehen, ist den Strafbestimmungen nur unterworfen, wer im Inland eine strafbare Handlung verübt. 247 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). BGE
108 V 45 () from 2. April 1982
Regeste: Art. 12 ff. KUVG. Die von einer Krankenkasse vorgenommene Verrechnung zwischen fälligen Leistungen und rückständigen Beiträgen darf die Existenzgrundlagen des Schuldners nicht gefährden. Ist die Verrechnung überhaupt ausgeschlossen, wenn es um Behandlungskosten geht? (Frage offen gelassen.) |