Bundesgesetz
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Art. 102a293
1 Lässt sich ein unterbruchfreier und geordneter Betrieb der Landesflughäfen infolge der COVID-19-Pandemie nicht anders gewährleisten, so kann der Bund:
2 Der Bundesrat regelt unter Berücksichtigung angemessener Sicherheiten die Voraussetzungen für eine Beteiligung des Bundes und die Ausrichtung weiterer Finanzhilfen sowie die Bedingungen und Auflagen für Darlehen, Bürgschaften und Garantien. Er sorgt dafür, dass die Finanzhilfen ausschliesslich zur Sicherstellung der Dienstleistungen in der Schweiz verwendet werden. 3 Voraussetzung für die Gewährung von Finanzhilfen an ausländische oder ausländisch dominierte Unternehmen ist die Absicherung durch Beteiligungsrechte im gleichem Umfang oder gleichwertige Sicherheitsmassnahmen. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 293Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Mai 2020, in Kraft vom 7. Mai 2020 bis zum 31. Dez. 2025 (AS 2020 1493; BBl 2020 3667). |