1 Das BAZL, die Beschwerdebehörden sowie die mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten übrigen Behörden und privaten Organisationen bearbeiten die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Personendaten.
2 Bearbeitet werden Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, betreffend:306
- a.
- das in der Zivilluftfahrt tätige Personal, über:
- 1.
- Charakter (Leumund, Strafregisterauszug und Ergebnisse allfälliger weiterer Abklärungen),
- 2.
- Befähigung (schulische und fachliche Ausbildung, beruflicher Werdegang, Qualifikationen, Vorfälle und Unfälle),
- 3.
- Gesundheit (Untersuchungen betreffend körperliche und intellektuelle Eignung);
- b.
- administrative und strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen nach der Gesetzgebung über die Zivilluftfahrt.
3 Bearbeitet werden im Weiteren Personendaten betreffend:
- a.
- schweizerische Luftverkehrsunternehmen;
- b.
- ausländische Luftverkehrsunternehmen mit Flugbetrieb innerhalb der Schweiz;
- c.
- Herstellerbetriebe;
- d.
- Instandhaltungsbetriebe;
- e.
- Betreiber von Infrastrukturanlagen;
- f.
- Erbringer von Flugsicherungsdiensten.
4 Die Erbringer der zivilen Flugsicherungsdienstleistungen betreiben für die Zwecke der Untersuchung von Flugunfällen und schweren Vorfällen bei Flugverkehrsstellen ein System zur Aufzeichnung von Hintergrundgesprächen und -geräuschen.307 Der Bundesrat regelt die Verantwortung für die Datenbeschaffung, das Auswertungsverfahren, die Datenempfänger, die Aufbewahrungsdauer und die Vernichtung der Daten sowie die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen.308
5 Die Daten bearbeitenden Stellen können zum Vollzug ihrer gesetzlichen Aufgaben den mit entsprechenden Aufgaben betrauten in- und ausländischen Behörden sowie internationalen Organisationen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bekannt geben, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 16 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020309 erfüllt sind.310
6 Das BAZL informiert die betroffenen Flughafenhalter über Meldungen und Stellungnahmen, die ihm gestützt auf Artikel 100 Absätze 2 und 3 zugegangen sind, sofern deren Inhalt zum Entzug von Bewilligungen, Erlaubnissen und Ausweisen von im Sicherheitsbereich des Flughafens tätigen Personen Anlass geben könnte.311
305Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915).
306 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 65 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
307Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2017 5607, 2018 3841; BBl 2016 7133).
308 Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang 1 Ziff. II 65 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
309 SR 235.1
310 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 65 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).
311 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).