Bundesgesetz
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Art. 108b315
1 Folgende Stellen müssen Zuverlässigkeitsüberprüfungen durchführen:
2 Die Zuverlässigkeitsüberprüfung umfasst zumindest:
3 Sie darf nur mit der Einwilligung der zu prüfenden Person durchgeführt werden. Wird der Zugang zum Sicherheitsbereich des Flughafens nicht gewährt, so kann die betroffene Person vom Flughafenhalter eine Verfügung verlangen. 315 Eingefügt durch Ziff. I 11 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 565, 672; BBl 2019 4751). |