Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)1

vom 21. Dezember 1948 (Stand am 1. September 2023)

1Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).


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Art. 26

1 Zum Ver­kehr im schwei­ze­ri­schen Luftraum sind un­ter Vor­be­halt von Ab­satz 2 zu­ge­las­sen:

a.
die schwei­ze­ri­schen Staats­luft­fahr­zeu­ge;
b.
Luft­fahr­zeu­ge, die ge­mä­ss Ar­ti­kel 52 im schwei­ze­ri­schen Luft­fahr­zeugre­gis­ter ein­ge­tra­gen und mit den in Ar­ti­kel 56 ver­lang­ten Aus­wei­sen ver­se­hen sind;
c.
Luft­fahr­zeu­ge be­son­de­rer Ka­te­go­ri­en, für die Son­der­re­geln gel­ten (Art. 51 und 108);
d.
aus­län­di­sche Luft­fahr­zeu­ge, für die durch zwi­schen­staat­li­che Ver­ein­ba­rung die Be­nüt­zung des schwei­ze­ri­schen Luftraums ge­stat­tet ist;
e.
Luft­fahr­zeu­ge, für die durch be­son­de­re Ver­fü­gung des Bun­des­am­tes für Zi­vil­luft­fahrt (BAZL7) die Be­nüt­zung des schwei­ze­ri­schen Luftraums ge­stat­tet ist.

2 Der Bun­des­rat kann zur Wah­rung der Flug­si­cher­heit oder aus Grün­den des Um­welt­schut­zes Luft­fahr­zeu­ge be­son­de­rer Ka­te­go­ri­en vom Ver­kehr im schwei­ze­ri­schen Luftraum aus­sch­lies­sen oder ih­re Zu­las­sung da­von ab­hän­gig ma­chen, dass ge­eig­ne­te öf­fent­li­che oder pri­va­te Stel­len Auf­sichts­auf­ga­ben über­neh­men.

3 Über Flug­kör­per er­lässt der Bun­des­rat be­son­de­re Vor­schrif­ten.

6Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 18. Ju­ni 1993, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 3010; BBl 1992 I 607).

7 Be­zeich­nung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). Die­se Änd. ist im gan­zen Er­lass be­rück­sich­tigt.

BGE

106 IB 297 () from 11. Juli 1980
Regeste: Auslieferung. Politische strafbare Handlung. 1. Da der französisch-schweizerische Staatsvertrag den Begriff der politischen strafbaren Handlung nicht definiert, wendet die Schweiz den Begriff an, der sich aus ihrem eigenen Recht ergibt (E. 3); für die Auslegung von Art. 10 AuslG berücksichtigt sie Art. 3 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (E. 3c). 2. Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung vorwiegend politischen Charakter hat, kommt dem Umstand, dass sie in einem Drittstaat begangen wurde, eine gewisse Bedeutung zu (E. 3b). 3. Begriff der strafbaren Handlung vorwiegend politischen Charakters. Vorwiegend politischer Charakter in casu verneint (E. 4). 4. Auslieferung unter der Bedingung, dass der Auszuliefernde ohne Zustimmung der Schweiz im Sinne von Art. 8 AuslG und Art. 15 EAUe an keinen anderen Staat weitergeliefert wird (E. 6).

129 I 346 () from 24. Juni 2003
Regeste: Art. 8, 9, 49, 127 Abs. 1 und 164 Abs. 1 lit. d BV; Art. 44 Abs. 1 KVG; Kanton Waadt: Dekret vom 19. Juni 2001 über die Verpflichtung der Patienten von Pflegeheimen, von Chronischkranken-Abteilungen der Krankenhäuser sowie von Behandlungs- und Rehabilitationszentren zur Leistung eines Beitrags an die Investitionskosten solcher Einrichtungen. Tarifschutz gemäss Art. 44 Abs. 1 KVG, Begriff und Inhalt. Gemäss der geltenden Rechtsordnung fallen die Aufenthaltskosten in Pflegeheimen, im Besonderen die Unterbringungskosten (einschliesslich der Gebäudeamortisationen), nicht unter die Gesetzgebung der obligatorischen Krankenversicherung und geniessen keinen Tarifschutz. Es verstösst demnach nicht gegen Art. 49 BV, die Heimbewohner zu einem Beitrag an die Infrastrukturkosten der Immobilien solcher Einrichtungen zu verpflichten (E. 3.2 und 3.3). Zusammenfassung der Rechtsprechung im Bereich der öffentlichen Abgaben; Unterschiede zwischen Vorzugslast und Kostenanlastungssteuer (E. 5.1). Die vom angefochtenen Dekret vorgesehene Abgabe trägt die Merkmale einer Kostenanlastungssteuer (E.5.2). Sie genügt den strengen Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 BV jedoch nicht und verletzt somit das Legalitätsprinzip (E. 5.3). Die erwähnte Abgabe verletzt auch Art. 8 und Art. 9 BV (E. 6).

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