Bundesgesetz
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Art. 21f74
1 Zur Verhinderung oder Verfolgung von Verbrechen und Vergehen sind die Luftverkehrsunternehmen verpflichtet, den zuständigen Strafverfolgungsbehörden auf deren Verlangen folgende Daten über die Passagiere (Passagierlisten) zur Verfügung zu stellen, soweit sie diese im Rahmen ihrer normalen Geschäftstätigkeit bereits erhoben haben:
2 Die Passagierlisten werden frühestens unmittelbar nach Abschluss des Check-in und bis spätestens sechs Monate nach Durchführung der Beförderung zur Verfügung gestellt. 3 Die Strafverfolgungsbehörde vernichtet die zur Verfügung gestellten Daten 72 Stunden nach Erhalt, sofern sie nicht unmittelbar für die Zwecke nach Absatz 1 benötigt werden. 74 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). |