Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)1

vom 21. Dezember 1948 (Stand am 1. September 2023)

1Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).


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Art. 2684

1 Die Kom­mis­si­on er­stellt über je­de Un­ter­su­chung einen Be­richt. Die­ser ist kei­ne Ver­fü­gung und kann nicht an­ge­foch­ten wer­den.

2 Das Se­kre­ta­ri­at kann zur Auf­klä­rung des Sach­ver­halts an­ord­nen:

a.
die Vor­la­dung von Per­so­nen, die sach­dien­li­che Aus­künf­te ge­ben kön­nen;
b.
Haus­durch­su­chun­gen so­wie die Durch­su­chung von Do­ku­men­ten, Auf­zeich­nun­gen, Per­so­nen und Ge­gen­stän­den;
c.
Be­schlag­nah­mun­gen;
d.
me­di­zi­ni­sche Un­ter­su­chun­gen wie Blut- und Urin­pro­ben;
e.
Au­top­si­en;
f.
die Aus­wer­tung der Da­ten von Auf­zeich­nungs­ge­rä­ten;
g.
das Ein­ho­len von Gut­ach­ten.

3 Greift das Se­kre­ta­ri­at in Rech­te oder Pflich­ten ein, so er­lässt es Ver­fü­gun­gen. So­weit die­ses Ge­setz kei­ne ab­wei­chen­den Be­stim­mun­gen ent­hält, ist das Ver­wal­tungs­ver­fah­rens­ge­setz vom 20. De­zem­ber 196885 an­wend­bar.

4 Ge­gen die durch das Se­kre­ta­ri­at im Rah­men der Un­ter­su­chung er­las­se­nen Ver­fü­gun­gen kann in­ner­halb von 10 Ta­gen bei der Kom­mis­si­on Ein­spra­che er­ho­ben wer­den.

5 Die Kom­mis­si­on be­treibt ein Sys­tem zur Qua­li­täts­si­che­rung. Ins­be­son­de­re sorgt sie da­für, dass die Ein­ga­ben al­ler Be­tei­lig­ten an­ge­mes­sen ge­wür­digt wer­den.

6 Der Bun­des­rat re­gelt das Ver­fah­ren, ins­be­son­de­re die Zwangs­mass­nah­men und die Ver­öf­fent­li­chung der Be­rich­te.

84 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 16. Ju­ni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133).

85 SR 172.021

BGE

123 II 134 () from 1. April 1997
Regeste: Rechtshilfe; EUeR; Europaratsübereinkommen Nr. 141 von 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten; Rückerstattung von Erträgen, die aus einer strafbaren Handlung herrühren; Art. 74a IRSG. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Im Ausland gestohlene und in der Schweiz verkaufte Sache. Recht, das anwendbar ist, wenn eine Sache - im Hinblick auf deren Rückgabe - an einen ausländischen Staat ausgehändigt werden soll (E. 5). Schutz des Käufers, der seinen guten Glauben glaubhaft macht (E. 6a und b). Beweislast in dieser Frage (E. 6c). Im vorliegenden Fall hat der Käufer seinen guten Glauben nicht glaubhaft gemacht (E. 6d). Bedingungen, unter welchen eine Sache an einen um Rechtshilfe ersuchenden Staat ausgehändigt werden kann. Sowohl das Interesse des internationalen Ordre public am Schutz der Kulturgüter wie auch die für den Schutz der rechtmässigen Interessen des gutgläubigen Besitzers notwendigen Verfahrensgarantien im ersuchenden Staat müssen berücksichtigt werden (E. 7).

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