1 Der Flugplatzhalter muss ein Betriebsreglement erlassen.
2 Im Betriebsreglement sind die im Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt, in der Konzession oder in der Betriebsbewilligung sowie in der Plangenehmigung vorgegebenen Rahmenbedingungen konkret auszugestalten; insbesondere festzuhalten sind:
a.
die Organisation des Flugplatzes;
b.
die An- und Abflugverfahren sowie die besonderen Vorschriften für die Benützung des Flugplatzes.
3 Der Flugplatzhalter unterbreitet das Betriebsreglement dem BAZL zur Genehmigung.
4 Erstellt oder ändert der Flugplatzhalter das Betriebsreglement im Zusammenhang mit der Erstellung oder Änderung von Flugplatzanlagen, so genehmigt das BAZL das Betriebsreglement frühestens im Zeitpunkt, in dem die Plangenehmigung erteilt wird.
109 Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).