Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)1

vom 21. Dezember 1948 (Stand am 1. September 2023)

1Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).


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Art. 37i137

1 Das ver­ein­fach­te Plan­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren wird an­ge­wen­det bei:

a.
ört­lich be­grenz­ten Vor­ha­ben mit we­ni­gen, ein­deu­tig be­stimm­ba­ren Be­trof­fe­nen;
b.
Flug­platz­an­la­gen, de­ren Än­de­rung oder Um­nut­zung das äus­se­re Er­schei­nungs­bild nicht we­sent­lich ver­än­dert, kei­ne schutz­wür­di­gen In­ter­es­sen Drit­ter be­rührt und sich nur un­er­heb­lich auf Raum und Um­welt aus­wirkt;
c.
Flug­platz­an­la­gen, die spä­tes­tens nach drei Jah­ren wie­der ent­fernt wer­den.

2 De­tail­plä­ne, die sich auf ein be­reits ge­neh­mig­tes Pro­jekt stüt­zen, wer­den im ver­ein­fach­ten Ver­fah­ren ge­neh­migt.

3 Die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de kann die Aus­ste­ckung an­ord­nen. Das Ge­such wird nicht pu­bli­ziert und nicht öf­fent­lich auf­ge­legt. Die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de un­ter­brei­tet die Plan­vor­la­ge den Be­trof­fe­nen, so­weit sie nicht vor­her schrift­lich ih­re Ein­wil­li­gung ge­ge­ben ha­ben; de­ren Ein­spra­che­frist be­trägt 30 Ta­ge. Die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de kann bei Kan­to­nen und Ge­mein­den Stel­lung­nah­men ein­ho­len. Sie setzt da­für ei­ne an­ge­mes­se­ne Frist.

4 Im Üb­ri­gen gel­ten die Be­stim­mun­gen für das or­dent­li­che Ver­fah­ren. Im Zwei­fels­fall wird die­ses durch­ge­führt.

137Ein­ge­fügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Ju­ni 1999 über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

BGE

129 II 331 () from 8. April 2003
Regeste: Erteilung der Betriebskonzession und Genehmigung des Betriebsreglementes für einen Regionalflughafen. Legitimation zur Anfechtung der Betriebskonzessionserteilung (E. 2). Den durch die Auswirkungen des Flugbetriebes Betroffenen steht das Beschwerderecht gegenüber dem genehmigten Betriebsreglement, nicht aber gegenüber der Konzessionsverfügung zu (E. 2.1 und 2.2). Über die Ausgestaltung der Flughafengebühren ist weder im Konzessionserteilungsverfahren noch in jenem zur Genehmigung des Betriebsreglementes zu entscheiden (E. 2.3). Umfang der Überprüfung des Betriebsreglementes anlässlich der Erneuerung der Betriebskonzession für einen Flughafen (E. 3). Aufgaben des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (E. 3.1). Rolle der Rechtsmittelinstanz (E. 3.2). Die hier im Rechtsmittelverfahren angeordnete Beschränkung der Flugbewegungszahl lässt sich weder auf Art. 6 NHG noch auf Art. 11 Abs. 2 USG stützen (E. 4). Eine Verlängerung der Betriebszeiten über die Abenddämmerung hinaus kann erst genehmigt werden, wenn die Plangenehmigung für die notwendigen baulichen Anpassungen vorliegt (E. 5). Verlängerung der Betriebszeit für die auf dem Flughafen stationierten Helikopter (E. 6)? Aufhebung einer nicht im Zusammenhang mit dem Flughafenbetrieb stehenden Überflugsregelung (E. 7).

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