1 Besteht bei Flughafenanlagen die Möglichkeit, die für ein Vorhaben erforderlichen dinglichen Rechte durch Landumlegung zu sichern, und erfolgt die Landumlegung nicht freiwillig, so ist sie auf Antrag des UVEK innerhalb der von ihm bestimmten Frist nach kantonalem Recht anzuordnen. Wird die Frist nicht eingehalten, so wird das ordentliche Verfahren mit Enteignungen durchgeführt.
2 Für das Landumlegungsverfahren gilt:
- a.
- Es können Grundstücke der ersuchenden Unternehmung eingeworfen werden.
- b.
- Vom Grundeigentum, das im Landumlegungsverfahren erfasst wird, können Abzüge gemacht werden.
- c.
- Mehrwerte aus Bodenverbesserungen, die der Flughafenbau bewirkt, können angerechnet werden.
- d.
- Die ersuchende Unternehmung kann vorzeitig in den Besitz eingewiesen werden.
- e.
- Es können andere Vorkehrungen des kantonalen Rechts getroffen werden.
3 Das Land, das durch Abzüge von Grundeigentum für die Bedürfnisse der Unternehmung an diese abgetreten wird, ist dem Landumlegungsunternehmen zum Verkehrswert zu vergüten.
4 Sieht das kantonale Recht kein besonderes Verfahren vor, so gilt das Verfahren der Baulandumlegung beziehungsweise der Güter- oder Waldzusammenlegung; das Umlegungsgebiet und der Umfang können auf den Zweck der Landumlegung für den Flughafenbau beschränkt werden.
5 Dem Flughafenbau werden die von ihm verursachten Mehrkosten zugerechnet. Ist die Landumlegung nur wegen des Flughafenbaus nötig, so trägt die ersuchende Unternehmung sämtliche Kosten.
143Eingefügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).