Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)1

vom 21. Dezember 1948 (Stand am 1. September 2023)

1Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).


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Art. 37m144

1 Die Er­rich­tung und Än­de­rung von Bau­ten und An­la­gen, die nicht ganz oder über­wie­gend dem Flug­platz­be­trieb die­nen (Ne­ben­an­la­gen), un­ter­ste­hen dem kan­to­na­len Recht.

2 Vor dem Ent­scheid über die Bau­be­wil­li­gung hört die kan­to­na­le Be­hör­de das BAZL an.

3 Das Bau­vor­ha­ben darf die Flug­si­cher­heit nicht ge­fähr­den und den Flug­platz­be­trieb nicht be­ein­träch­ti­gen.

4 Das BAZL ist be­rech­tigt, ge­gen Ver­fü­gun­gen der kan­to­na­len Be­hör­den in An­wen­dung die­ses Ge­set­zes und sei­ner Aus­füh­rungs­be­stim­mun­gen die Rechts­mit­tel des eid­ge­nös­si­schen und des kan­to­na­len Rechts zu er­grei­fen.

144Ein­ge­fügt durch Ziff. I 13 des BG vom 18. Ju­ni 1999 über die Ko­or­di­na­ti­on und Ver­ein­fa­chung von Ent­scheid­ver­fah­ren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).

BGE

133 II 49 () from 5. Januar 2007
Regeste: Bau von Mobilfunkantennen auf Hochspannungsleitungsmasten; anwendbares Bewilligungsverfahren (Änderung der Rechtsprechung). Die Errichtung einer Mobilfunkantenne auf einem Hochspannungsleitungsmast ist in Änderung der Rechtsprechung nicht mehr (nur) als Änderung einer elektrischen Anlage, sondern als Erstellung einer Fernmeldeanlage auf einer elektrischen Anlage zu betrachten (E. 5). Da die Mobilfunkantenne in diesem Fall als Nebenanlage zur elektrischen Anlage gilt, untersteht ihr Bau oder ihre Änderung dem kantonalen Baubewilligungsrecht (E. 6), setzt aber die Anhörung der Aufsichtsbehörde für elektrische Anlagen voraus (E. 7).

146 II 36 (1C_308/2018) from 9. Oktober 2019
Regeste: Umfang der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Art. 8 und 10a USG, Art. 37 und 37m LFG). Pflicht, bei einer UVP alle Einzelanlagen zu beurteilen, die aufgrund ihres räumlichen, funktionalen und zeitlichen Zusammenhangs als Gesamtanlage im Sinne von Art. 8 USG erscheinen (E. 3). Überblick über die Einordnung der Off-Airport-Parkplätze von Dritten für Flugpassagiere in die Kategorien der Parkierungsanlagen beim Flughafen Zürich (E. 4.1). Die gebotene Gesamtbetrachtung bei der UVP für Flughafenanlagen bezieht sich nicht nur auf die von der Flughafenhalterin direkt oder indirekt bewirtschafteten Parkplätze, sondern unter Umständen auch auf Off-Airport-Parkplätze von Dritten (E. 4.5 und 4.6). Unterteilung der Drittunternehmen mit Off-Airport-Parkplätzen in solche mit bzw. ohne eigene Infrastruktur am Flughafen sowie Beurteilung des räumlichen und funktionalen Zusammenhangs zum Flughafen (E. 5.1 und 5.2).

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