1 Das UVEK erlässt insbesondere zur Gewährleistung der Flugsicherheit Vorschriften über die Herstellung, den Betrieb, die Instandhaltung und die Ausrüstung der Luftfahrzeuge sowie über die mitzuführenden Bordpapiere.207
2 Es kann Vorschriften über die Herstellung bestimmter Luftfahrzeugteile erlassen.
3 Hersteller- und Instandhaltungsbetriebe bedürfen einer Bewilligung des BAZL.208