Bundesgesetz
über die Luftfahrt
(Luftfahrtgesetz, LFG)1

vom 21. Dezember 1948 (Stand am 1. September 2023)

1Abkürzung eingefügt gemäss Ziff. I des BG vom 24. Juni 1977, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 2110; BBl 1976 III 1232).


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Art. 71

1 Die Si­cher­stel­lung der Haft­pflicht­an­sprü­che kann auch er­fol­gen durch Hin­ter­le­gung von leicht ver­wert­ba­ren Re­al­si­cher­hei­ten bei ei­ner öf­fent­li­chen Kas­se oder ei­ner dem BAZL ge­neh­men Bank so­wie durch So­lid­ar­bürg­schaft ei­ner sol­chen Bank oder ei­ner vom Bun­des­rat zum Ge­schäfts­be­trieb in der Schweiz zu­ge­las­se­nen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­mung.

2 Die Re­al­si­cher­heit und die Bürg­schaft müs­sen er­gänzt wer­den, so­bald sich die Mög­lich­keit er­gibt, dass die Hö­he der Si­cher­heit um den Be­trag ei­ner Scha­den­er­satz­leis­tung ver­min­dert wird.

BGE

106 IB 341 () from 3. Juli 1980
Regeste: Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen, Art. 3. Sicherungs-Beschlagnahme. 1. Solange kein Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen besteht, obliegt es den Kantonen, ausländische Rechtshilfeersuchen auszuführen und die Modalitäten und das Ausmass der Rechtshilfe zu bestimmen. Sie tun dies unter - allenfalls analoger - Anwendung ihrer strafprozessualen Vorschriften und unter Beachtung der bundesrechtlichen Anforderungen (E. 2). 2. Die kantonalen Behörden verstossen nicht gegen Bundesrecht, wenn sie eine Sicherungsbeschlagnahme anordnen, obwohl eine solche vom Europäischen Übereinkommen nicht verlangt wird (E. 3).

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