Bundesgesetz
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Art. 21d72
1 Zugriff auf das Informationssystem mittels Abrufverfahren haben ausschliesslich diejenigen Stellen von fedpol, die:
2 Die Daten dürfen nur zur Erfüllung dieser Aufgaben verwendet werden. 3 Die im Informationssystem enthaltenen Daten dürfen folgenden Stellen für die nachstehenden Zwecke bekannt gegeben werden:
72 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). |