Bundesgesetz
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Art. 21e73
1 Fedpol vernichtet die Daten von möglichen Gefährdern spätestens fünf Jahre, nachdem die von der betreffenden Person ausgehende Bedrohung der Luftsicherheit nicht mehr besteht. 2 Es vernichtet die Daten der Sicherheitsbeauftragten spätestens zwei Jahre nach deren letztem Einsatz. 3 Vor der Vernichtung werden die Daten dem Bundesarchiv nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199874 angeboten. 73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 16. Juni 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 5607; BBl 2016 7133). |