1 Der Bundesrat kann internationale Vereinbarungen abschliessen über:
- a.
- den grenzüberschreitenden Luftverkehr;
- b.12
- die technische Sicherheit in der Luftfahrt (Flugsicherheit);
- c.
- die Flugsicherung;
- cbis.13
- die Abwehr widerrechtlicher Handlungen gegen die Luftfahrt (Luftsicherheit);
- d.
- den Austausch von Luftfahrtdaten;
- e.14
- die Bekämpfung und Verringerung von schädlichen oder lästigen Umwelteinwirkungen im Luftverkehr.
2 Die Vereinbarungen über die Flugsicherheit, die Flugsicherung und die Luftsicherheit können insbesondere Bestimmungen enthalten über:15
- a.
- die Aufsicht, einschliesslich Sanktionen;
- b.
- die Übertragung einzelner Aufsichtsbereiche oder -befugnisse auf internationale Einrichtungen.
3 Die Vereinbarungen über die Flugsicherung können:
- a.16
- Bestimmungen enthalten über die Haftung für Schäden, die aufgrund der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen entstehen; diese Bestimmungen können vom Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195817 abweichen;
- b.
- vorsehen, dass die Flugsicherung grenzüberschreitende Gebiete abdecken kann;
- c.18
- die Übertragung der Erbringung von Flugsicherungsdienstleistungen auf andere Flugsicherungsdienstleistungserbringer vorsehen; das Übertragungsverbot nach Artikel 40b Absatz 4 ist einzuhalten.
4 Wird der Bund aufgrund einer Vereinbarung über die Flugsicherung zu Entschädigungszahlungen für Schäden verpflichtet, die auf eine widerrechtliche Handlung eines schweizerischen Erbringers von Flugsicherungsdiensten zurückzuführen sind, so kann er auf diesen Rückgriff nehmen.