1 Die Erbringer von Flugsicherungsdiensten erheben Gebühren für die Sicherung:
a.
der Streckenflüge;
b.
der An- und Abflüge auf Flugplätzen.
2 Die Gebühren dürfen insgesamt höchstens in solcher Höhe festgelegt werden, dass sie die Kosten unter Berücksichtigung einer angemessenen Verzinsung des investierten Kapitals nicht übersteigen.
3 Der Bundesrat kann die Flugplätze in Kategorien einteilen. Dazu regelt er für jede Kategorie, nach welchen Grundsätzen die Festlegung der Gebühren für die An- und Abflugsicherung erfolgt und aus welchen weiteren Mitteln die Flugsicherungskosten für die An- und Abflüge zu decken sind. Er trägt dabei auch den Finanzierungsmöglichkeiten der Standortkantone oder -gemeinden oder Privater Rechnung.
4 Gebührenerträge einer Kategorie dürfen nicht zur Finanzierung der Kosten einer anderen Kategorie verwendet werden.
5 Innerhalb einer Flugplatzkategorie kann ein einheitlicher Tarif für die Gebühren für die An- und Abflugsicherung festgelegt werden.
6 Die Flugsicherungsgebühren bedürfen der Genehmigung des UVEK.
7 Der Bundesrat legt fest:
a.
welche Flüge von den Flugsicherungsgebühren befreit sind;
b.
welche Flugsicherungskosten der Bund trägt;
c.
unter welchen Voraussetzungen ein Flugplatzhalter ermächtigt werden kann, Flugsicherungsgebühren festzulegen und zu erheben, ohne selber die Flugsicherungsdienste zu erbringen.
199Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 1. Okt. 2010, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1119; BBl 2009 4915). Die Abs. 3–5 sind in Kraft seit seit 1. Aug. 2011 (AS 2011 1119Ziff. V Abs. 2 3467).