Bundesgesetz
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Art. 55a205
1 Die MAA führt ein separates Register für Militärluftfahrzeuge. 2 Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen für die Eintragung in das Register sowie über den Inhalt, die Änderung und die Löschung von Einträgen. 205 Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 des BG vom 18. März 2022, in Kraft seit 1. Aug. 2023 (AS 2022 725; BBl 2021 2198). |