Bundesgesetz 
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                                    Art. 69
                                
                            
                            
                            
                                
                                    
                                    
                                
                            
                             
                    Die Bestimmungen dieses Titels gelten nicht für Schäden auf der Erde, deren Ersatz sich nach einem Vertrag bestimmt, der zwischen dem Geschädigten und dem gemäss diesem Gesetz Ersatzpflichtigen abgeschlossen ist.  | 
                
