Legge federale concernente l’Autorità federale di vigilanza sui mercati finanziari

del 22 giugno 2007 (Stato 1° gennaio 2020)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  EN
Art. 23 Trattamento dei dati ed elenco pubblico

1Nell’am­bi­to del­la vi­gi­lan­za ai sen­si del­la pre­sen­te leg­ge e del­le leg­gi sui mer­ca­ti fi­nan­zia­ri, la FIN­MA trat­ta da­ti per­so­na­li, com­pre­si da­ti per­so­na­li de­gni di par­ti­co­la­re pro­te­zio­ne e pro­fi­li del­la per­so­na­li­tà. Es­sa di­sci­pli­na i det­ta­gli.

2La FIN­MA tie­ne un elen­co de­gli as­sog­get­ta­ti al­la vi­gi­lan­za. L’elen­co è ac­ces­si­bi­le in for­ma elet­tro­ni­ca al pub­bli­co.

BGE

141 I 201 (2C_1058/2014) from 28. August 2015
Regeste: Art. 13, 16 und 36 BV; gesetzliche Grundlage für Grundrechtseingriffe. Die unbefristete Auflage an einen Verfügungsadressaten, wonach er den Inhalt der Verfügung nur mit Zustimmung der FINMA herausgeben oder zugänglich machen darf, stellt einen schweren Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht und die Meinungsäusserungsfreiheit dar. Die FINMA verfügt über keine ausreichende gesetzliche Grundlage für einen solchen Eingriff (E. 4).

143 I 253 (1C_214/2016) from 22. März 2017
Regeste: Art. 13 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 BV, Art. 17 Abs. 2 DSG, Art. 23 FINMAG, Datenverordnung-FINMA; Gesetzmässigkeit der von der FINMA geführten sog. Watchlist. Die Watchlist dient als Hilfsmittel der FINMA, um sicherzustellen, dass nur Personen, die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit bieten, mit der Verwaltung oder Geschäftsführung von beaufsichtigten Unternehmungen oder Personen betraut werden oder sich daran beteiligen. Die darin aufgenommenen Daten ergeben ein Persönlichkeitsprofil der betroffenen Personen. Die Aufnahme in die Datenbank bewirkt einen schweren Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und bedarf einer formellgesetzlichen Grundlage (E. 3 und 4). Ob auch ein schwerer Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegt, kann offenbleiben (E. 5). Art. 23 FINMAG stellt eine genügende gesetzliche Grundlage für die Aufnahme von erhärteten Daten zur Person in Verbindung mit zuverlässigen Daten zur Geschäftstätigkeit in die Watchlist dar (E. 6). Die in der Datenverordnung-FINMA vorgesehene Datenbank ist grundsätzlich mit dem Gesetz vereinbar. Bei den im vorliegenden Fall gesammelten Informationen handelt es sich aber nicht um zuverlässige Daten, für die eine rechtmässige Grundlage bestehen würde (E. 7).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden