Loi fédérale
sur les forêts1*
(Loi sur les forêts, LFo)

du 4 octobre 1991 (Etat le 1 janvier 2022)er

1* Les termes désignant des personnes s’appliquent également aux femmes et aux hommes.


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Art. 2 Définition de la forêt

1 Par forêt on en­tend toutes les sur­faces couvertes d’arbres ou d’ar­bustes foresti­ers à même d’ex­er­cer des fonc­tions forestières. Leur ori­gine, leur mode d’ex­ploit­a­tion et la men­tion au re­gistre fon­ci­er ne sont pas per­tin­ents.

2 Sont as­similés aux forêts:

a.
les forêts pâturées, les pâtur­ages boisés, les peuple­ments de noy­ers et de châ­tai­gniers;
b.
les sur­faces non boisées ou im­pro­duct­ives d’un bi­en-fonds foresti­er, tell­es que les vides ou les sur­faces oc­cupées par des routes forestières ou d’autres cons­truc­tions ou in­stall­a­tions forestières;
c.
les bi­ens-fonds fais­ant l’ob­jet d’une ob­lig­a­tion de re­boiser.

3 Ne sont pas con­sidérés comme forêts les groupes d’arbres ou d’ar­bustes isolés, les haies, les allées, les jardins, les parcs et les es­paces verts, les cul­tures d’arbres en ter­rain nu des­tinées à une ex­ploit­a­tion à court ter­me ain­si que les buis­sons et les ar­bres situés sur ou à prox­im­ité im­mé­di­ate des in­stall­a­tions de bar­rage.

4 Dans le cadre fixé par le Con­seil fédéral, les can­tons peuvent pré­ciser la largeur, la sur­face et l’âge min­imaux que doit avoir un peuple­ment sur une sur­face con­quise par la forêt ain­si que la largeur et la sur­face min­i­males que doit avoir un autre peuple­ment pour être con­sidérés comme forêt. Si le peuple­ment en ques­tion ex­erce une fonc­tion so­ciale ou pro­tec­trice par­ticulière­ment im­port­ante, les critères canto­naux ne sont pas ap­plic­ables.

BGE

120 IB 339 () from 29. November 1994
Regeste: Waldfeststellung, Art. 2 des Bundesgesetzes über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) und Art. 1 und 2 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV). Ausstandsgesuch, mit dem nachträgliche Ablehnungsgründe gegen den Experten nach Art. 58 BZP i.V.m. Art. 23, 28 OG geltend gemacht werden (E. 3f). Zum Begriff der bestockten Weide im Sinne von Art. 2 Abs. 2 lit. a WaG, Art. 2 WaV (E. 4). Prüfung, ob die Bestockungen in besonderem Masse Wohlfahrts- und Schutzfunktionen i.S.v. Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaV erfüllen (E. 5).

122 II 72 () from 13. März 1996
Regeste: Waldfeststellung. Art. 1, 2 und 3 Waldgesetz (WaG); Art. 1 Waldverordnung (WaV) und kantonales Ausführungsrecht. Waldbegriff (Art. 1, 2 und 3 WaG); Spielraum der Kantone nach Art. 1 Abs. 1 WaV bei dessen Konkretisierung mittels quantitativer Kriterien (E. 2a). Unzulässigkeit von verwaltungsinternen Richtlinien als Ausführungsbestimmungen zu Art. 1 Abs. 1 WaV (E. 2b). Die Kantone sind nach Art. 2 Abs. 4 WaG ermächtigt, aber nicht verpflichtet, Ausführungsbestimmungen zu erlassen. Rechtslage, wenn ein Kanton das (noch) nicht getan hat (E. 2c); Beurteilung der konkreten Bestockung danach (E. 2d). Art. 1 Abs. 1 WaV lässt sich mit dem qualitativen Waldbegriff vereinbaren, nicht aber kantonale Ausführungsbestimmungen, die den bundesrechtlichen Spielraum ganz undifferenziert ausschöpfen; Funktion und Bedeutung der quantitativen Waldfeststellungskriterien (E. 3). Bestockung in einer Bauzone: Rechtsfolgen der Aufhebung der negativen Waldfeststellung durch das Bundesgericht (E. 4).

122 II 274 () from 19. Juni 1996
Regeste: Art. 84 ff., Art. 97 ff. OG; Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde. 1. Rechtsmittelweg in bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung (E. 1b). Art. 2 Abs. 4 WaG, Art. 1 WaV; Waldfeststellung, Waldeigenschaften. 2. Zweck des Waldfeststellungsverfahrens, Einbezug von über das Waldrecht hinausgehenden Fragen (E. 2)? 3. Bestimmung der Minimalbreite einer Bestockung (Art. 1 Abs. 1 lit. b WaV); Vorgehen, wenn dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht keine ausdrückliche Vorschrift zu entnehmen ist (E. 4). 4. Eine Bestockung erfüllt in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG), wenn sie - wie eine Bachuferbestockung - in den Schutzbereich des Gewässerschutz-, des Wasserbau- sowie des Natur- und Heimatschutzgesetzes und allenfalls des Fischereigesetzes des Bundes fällt (E. 5). Art. 4 BV; rechtliches Gehör; Kostenverlegung im Einspracheverfahren. 5. Dem Einsprecher dürfen in einem seine Parzelle betreffenden, von Amtes wegen eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren keine amtlichen Kosten (einschliesslich Vermessungskosten) auferlegt werden, wenn er vor Erlass der Waldfeststellungsverfügung nicht angehört wurde (E. 6).

123 II 499 () from 28. Mai 1997
Regeste: Waldrecht, Bau- und Planungsrecht; Baubewilligung für einen Forstwerkhof im Wald. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1a). Forstliche Bauten und Anlagen entsprechen der im Wald geltenden Nutzungsordnung nur, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (E. 2). Betriebliche Voraussetzungen für einen Forstwerkhof im Wald (E. 3a). Gesichtspunkte, die in der Interessenabwägung zu beachten sind (E. 3b).

124 II 85 () from 11. Dezember 1997
Regeste: Art. 2 WaG; Wald in Industriezone, Begriff der "Grünanlage". Qualitative Kriterien für die Beurteilung der Waldqualität (E. 3c, d). Gesichtspunkte, nach welchen zu entscheiden ist, ob eine Bestockung eine Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG darstellt (E. 4d, e).

124 II 165 () from 16. März 1998
Regeste: Qualitativer Waldbegriff (Bestockung von weniger als 800 m2, spitzwinklige Einbuchtung in das Waldareal). Begriff des Waldbaumes (Strobe, Rosskastanie). Begriff des Niederwaldes. Art. 2, 22 WaG, Art. 1 WaV, Art. 2 des Kantonalen Waldgesetzes (KWaG), Art. 25 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung dazu (KWaV). Hat eine Bestockung von weniger als 800 m2 Waldqualität, ist sie als Wald auszuscheiden, selbst wenn das kantonale Recht die Mindestfläche dafür auf 800 m2 ansetzt (E. 2). Eine spitzwinklige Einbuchtung in den Wald ist nach den insoweit mit dem qualitativen Waldbegriff des Bundesrechts übereinstimmenden Bündner Richtlinien zum Waldareal zu zählen (E. 6). Begriff des Waldbaumes im Sinne von Art. 2 Abs. 1 WaG. Anwendung auf Strobe und Rosskastanie (E. 7, 8). Beurteilung der konkreten Bestockung (E. 9, 10). Begriff des Niederwaldes im Sinne von Art. 25 Abs. 2 KWaV und Ziff. 4.4 der Bündner Richtlinien. Vereinbarkeit mit dem Kahlschlagverbot von Art. 22 WaG (E. 11).

125 II 440 () from 4. Juni 1999
Regeste: Waldbegriff -- Art. 2 ÜbBest. BV; kantonales Ausführungsrecht zu Art. 2 Abs. 4 WaG und Art. 1 WaV; Überprüfung im Rahmen einer abstrakten Normenkontrolle. Legitimation virtuell betroffener Nachbarn zur staatsrechtlichen Beschwerde (E. 1c). Eine kantonale Regelung, welche die quantitativen Mindestkriterien für die Anerkennung einer Bestockung als Wald festlegt und dabei ausschliess- lich die oberen Grenzen der in Art. 1 Abs. 1 WaV enthaltenen Werte schematisch übernimmt, ist unvollständig und missverständlich. Sie kann aber bundes- und verfassungsrechtskonform ausgelegt und angewendet werden, da die im Bundesrecht enthaltenen qualitativen Waldkriterien den quantitativen Mindestkriterien vorgehen (E. 3).

133 II 220 () from 2. Juli 2007
Regeste: Art. 29, 78 BV, Art. 18, 18b NHG, Art. 2 WaG, §§ 12, 18, 23, 24 NLG/LU; Heckenschutz. Abgrenzung zwischen Bundesrecht und selbstständigem kantonalem Recht im Bereich des Biotopschutzes: Biotope - so namentlich Hecken - sind nicht direkt aufgrund der Bestimmungen des Bundesrechts geschützt, sondern müssen von den zuständigen Behörden besonders bezeichnet werden. Sofern das kantonale Recht den Biotoptyp "Hecke" generell unter Schutz stellt, geht es in zulässiger Weise über das Bundesrecht hinaus (E. 2.3). Anwendungsfall eines generellen Heckenschutzes, der sich aus dem Zusammenspiel von kantonaler und kommunaler Regelung ergibt (E. 2.4-2.8). Anforderungen an die Wahrung des rechtlichen Gehörs des betroffenen Grundeigentümers bei der Feststellungsverfügung, die sich auf diese generelle Heckenschutzregelung stützt (E. 3). Verhältnis einer negativen Waldfeststellung zum Heckenschutz (E. 3.5).

137 II 182 (2C_450/2009) from 10. Februar 2011
Regeste: Landwirtschaftliches Gewerbe: Berücksichtigung verschiedener Faktoren zur Berechnung der Standardarbeitskraft; Art. 2, 7, 84 BGBB; Art. 2a VBB; Art. 3, 14, 27 LBV; Art. 70 LwG; Art. 14 Abs. 1-6 GSchG; Art. 26 GSchV; Art. 2 und 10 WaG. Bei der Beurteilung des Arbeitsaufwandes und auch der Frage, ob ein landwirtschaftliches Gewerbe vorliegt, ist auf durchschnittliche Bewirtschaftungsformen abzustellen (E. 3.1.3); die DZV (SR 910.13) bildet nicht den zu berücksichtigenden Massstab, da deren Vorgaben freiwillig sind (E. 3.2.3). Für die Standardarbeitskraft relevant sind die Nutzfläche und die Nutztiere. Anforderungen an die Nutzflächen stellt Art. 14 GSchG: massgebend ist eine ausgeglichene Düngerbilanz. Zu berücksichtigen ist dabei, dass in höheren Lagen ein tieferer Grenzwert für Düngergrossvieheinheiten/ha Nutzfläche gilt (E. 3.2.4.2). Nur effektiv zugepachtete Grundstücke können berücksichtigt werden (E. 3.3). Futterzukäufe sind entsprechend dem Produktemodell nicht ausgeschlossen. Korrektiv bildet die ausgeglichene Düngerbilanz (E. 3.5). Ist die Grösse der landwirtschaftlichen Nutzflächen aufgrund von Waldgrundstücken unklar, ist von Amtes wegen eine Waldfeststellung durchzuführen und das Verfahren des bäuerlichen Bodenrechts mit dem Waldfeststellungsverfahren materiell und formell zu koordinieren (E. 3.7).

139 II 134 (1C_423/2012) from 15. März 2013
Regeste: Bewilligungspflicht von Probebohrungen im Waldgebiet. Probebohrungen im Waldgebiet bedürfen einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG, wenn das Vorhaben so gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Von massgeblicher Bedeutung für die Beurteilung der räumlichen Folgen sind insbesondere die Art und Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll. Angesichts des besonderen Standorts im Wald sind die mit den fraglichen Probebohrungen verbundenen negativen Auswirkungen auf die Umgebung als so erheblich einzustufen, dass die Bewilligungspflicht nach Art. 24 RPG zu bejahen ist (E. 5.2 und 5.3). Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, können von den Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 WaG aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden. Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (E. 6.2). Bei den geplanten Probebohrungen handelt es sich um eine die Funktionen des Waldes zumindest temporär beeinträchtigende nachteilige Nutzung, welche eine kantonale Ausnahmebewilligung nach Art. 16 Abs. 2 WaG erfordert (E. 6.3).

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