Legge federale
sulle foreste
(Legge forestale, LFo)

del 4 ottobre 1991 (Stato 1° gennaio 2022)


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Art. 5 Divieto di dissodamento e deroghe

1 I dis­so­da­men­ti so­no vie­ta­ti.

2 Può es­se­re con­ces­sa de­ro­ga se il ri­chie­den­te com­pro­va l’esi­sten­za di gra­vi mo­ti­vi pre­pon­de­ran­ti ri­spet­to all’in­te­res­se al­la con­ser­va­zio­ne del­la fo­re­sta, e so­no inol­tre adem­piu­te le con­di­zio­ni se­guen­ti:

a.
l’ope­ra per la qua­le si ri­chie­de il dis­so­da­men­to è at­tua­bi­le sol­tan­to nel luo­go pre­vi­sto;
b.
l’ope­ra sod­di­sfa ma­te­rial­men­te al­le con­di­zio­ni del­la pia­ni­fi­ca­zio­ne del ter­ri­to­rio;
c.
il dis­so­da­men­to non com­por­ta se­ri pe­ri­co­li per l’am­bien­te.

3 Non so­no gra­vi mo­ti­vi gli in­te­res­si fi­nan­zia­ri, co­me un più red­di­ti­zio sfrut­ta­men­to del suo­lo o l’ac­qui­si­zio­ne di ter­re­no a buon mer­ca­to per sco­pi non fo­re­sta­li.

3bis Quan­do un’au­to­ri­tà de­ve de­ci­de­re in me­ri­to all’au­to­riz­za­zio­ne per la co­stru­zio­ne di im­pian­ti per l’im­pie­go di ener­gie rin­no­va­bi­li e di im­pian­ti di tra­spor­to e di­stri­bu­zio­ne di ener­gia, nel­la pon­de­ra­zio­ne de­gli in­te­res­si l’in­te­res­se na­zio­na­le al­la rea­liz­za­zio­ne di que­sti pro­get­ti è con­si­de­ra­to equi­va­len­te ad al­tri in­te­res­si na­zio­na­li.5

4 Va te­nu­to con­to del­la pro­te­zio­ne del­la na­tu­ra e del pae­sag­gio.

5 I per­mes­si di dis­so­da­men­to han­no va­li­di­tà li­mi­ta­ta.

5 In­tro­dot­to dal n. I del­la LF del 18 mar. 2016, in vi­go­re dal 1° gen. 2017 (RU 2016 3207; FF 2014 4237).

BGE

119 IB 254 () from 23. Juni 1993
Regeste: Wasserrechtsverleihung, Umweltverträglichkeitsprüfung sowie Bewilligungen nach der Spezialgesetzgebung des Bundes im Zusammenhang mit dem vorgesehenen Bau des Saison-Speicherkraftwerkes Curciusa-Spina. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Legitimation gesamtschweizerischer Umweltvereinigungen nach Art. 55 USG und Art. 12 NHG (E. 1). Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). 2. Tragweite der ursprünglichen Konzessionen von 1953/1956 im Zusammenhang mit der Beurteilung der im Jahre 1990 genehmigten Konzessionsnachträge, die als Folge der Projektänderung für die Erstellung eines Saison-Speicherwerkes notwendig wurden. Diese Nachträge bedeuten eine so weit gehende Änderung des ursprünglich vorgesehenen Nutzungskonzepts, dass sie und auch die damit verbundene "Verlängerung" der Konzessionen der Erteilung einer Neukonzessionierung gleichkommen (Art. 58 WRG). Sowohl hinsichtlich der formellen als auch der materiellen Anforderungen ist daher grundsätzlich das neue Recht zu beachten (E. 5, 9 und 10). 3. Die Erstellung der Anlage bedarf nebst der Verleihung der Wasserkraftnutzung auch der Erteilung verschiedener Spezialbewilligungen. Es genügt daher dem Koordinationsgebot, wenn die Regierung als Genehmigungs- und Bewilligungsbehörde mit ihrem Entscheid die Umweltverträglichkeit des Werks feststellt (E. 6). Da das Vorhaben zusammen mit den bestehenden Werken Spina I und Soazza eine Gesamtanlage bildet, welche die Umwelt erheblich belasten kann, ist auch für die veränderte Betriebsführung in diesen Werken eine UVP nötig (E. 7). Mehrstufiges UVP-Verfahren. Verletzung des Koordinationsgebots (E. 9c und 10h)? 4. Grundsätze zur Prüfung des Berichts über die Umweltverträglichkeit (E. 8). Abwägung der Gesamtinteressenlage (Art. 3 UVPV, Art. 25 FG vom 14. Dezember 1973 bzw. Art. 9 Abs. 2 FG vom 21. Juni 1991, Art. 18 ff. NHG, Art. 29 ff. GSchG vom 24. Januar 1991, Art. 5 WaG sowie in teilweiser Vorwegnahme der künftigen Ausführungsbewilligungen Art. 24 RPG). Die bisherige UVP genügt den materiellen Anforderungen nur teilweise. Das Vorhaben kann realisiert werden, sofern die umweltschutzrechtlichen Anforderungen im weitesten Sinne gemäss den noch nachzuholenden Abklärungen erfüllt werden (E. 8, 9 und 10).

119 IB 397 () from 10. November 1993
Regeste: Anwendung der am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen neuen Waldgesetzgebung; Verweigerung der Rodungsbewilligung für eine Ferienhausüberbauung. Nach Art. 5 WaG bleibt die Rodungsverfügung das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rodungsbewilligung wurden inhaltlich aus der Forstpolizeiverordnung (Art. 26 FPolV) übernommen und um die Erfüllung raumplanerischer Kriterien ergänzt. Für die Beurteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 5 WaG kann die Rechtsprechung zu Art. 26 FPolV beigezogen werden (E. 5b). Verweigerung der für eine Ferienhausüberbauung verlangten Rodung wegen mangelhafter Interessenabwägung und Koordination mit der Raumplanung; ein das Gebot der Walderhaltung überwiegendes Interesse an einer Einzonung und Rodung zwecks Realisierung der vorgesehenen Überbauung ist nicht nachgewiesen (E. 6). Die verlangte Rodungsbewilligung lässt sich auch nicht auf Vertrauensgesichtspunkte abstützen (E. 6e).

120 IB 400 () from 27. Oktober 1994
Regeste: Rodungsbewilligung für eine Aushubdeponie; Art. 5 WaG; Art. 7 Abs. 6, 30 und 31 USG, Art. 2, 3, 9, 16, 17, 20, 21, 22, 25, 30 und 31 der Technischen Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA) in Verbindung mit Ziff. 12 Anhang 1 und Ziff. 1 Anhang 2 TVA. Unverschmutzter Aushub ist in erster Linie für die Rekultivierung zu verwenden (E. 3d und e/aa); soll Aushub dagegen zum Zwecke der Beseitigung endgültig abgelagert werden, muss dies auf einer Inertstoffdeponie erfolgen (E. d). Zu den im Rahmen der Rodungsbewilligung zu prüfenden Anforderungen an eine Inertstoffdeponie (E. 3e) und an die Standortgebundenheit (E. 4). Verstoss gegen die Koordinationspflicht (E. 5).

121 II 190 () from 18. Mai 1995
Regeste: Steinbruchzone; Umweltverträglichkeitsprüfung; Beschwerdelegitimation einer gesamtschweizerischen Vereinigung; Art. 55 USG, Art. 5 und 12 NHG, Art. 5 UVPV. Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen kantonalen Entscheid, welcher eine Beschwerde als unzulässig erklärte (E. 3a). Beschwerderecht der gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen gemäss Art. 55 USG (E. 3b/aa). Beschwerde gegen einen Entscheid, der einen Nutzungsplan betrifft; das Nutzungsplanverfahren wird als massgebliches Verfahren im Sinne von Art. 5 UVPV betrachtet (E. 3b/bb). Beschwerderecht der gesamtschweizerischen Natur- und Heimatschutzvereinigungen im Sinne von Art. 12 NHG; die Tragweite des BLN-Inventars und der Begriff der Bundesaufgabe (E. 3c).

121 II 483 () from 7. November 1995
Regeste: Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WaV. Rodungsbewilligungsverfahren; Beschwerderecht und -obliegenheit der Natur- und Heimatschutzorganisationen nach Art. 46 Abs. 3 WaG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 NHG. Nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 WaV müssen die gesamtschweizerischen ideellen Vereinigungen in jenen Kantonen wie dem Tessin, in welchen nur eine einzige kantonale Instanz besteht, ihre allfälligen Einwendungen im Anschluss an die Veröffentlichung der Rodungsgesuche erheben; der Verzicht auf eine Einsprache schliesst diese Organisationen in der Regel von der Möglichkeit, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht zu erheben, aus (E. 2).

122 II 81 () from 14. März 1996
Regeste: Koordination von UVP-Leitverfahren (Strassenplanverfahren) gemäss Art. 5 UVPV und Rodungsverfahren: 1. Welche Unterlagen müssen dem BUWAL für seine Stellungnahme gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a UVPV zur Verfügung gestellt werden (E. 6b)? 2. Die kantonale Umweltschutzfachstelle ist verpflichtet, bei ihrer Beurteilung des UVB sich mit der Stellungnahme des BUWAL auseinanderzusetzen (E. 6c). 3. Art. 12 WaG verlangt, dass vor der Zuweisung von Wald in eine Nutzungszone entweder eine Rodungsbewilligung oder eine verbindliche positive Stellungnahme der Rodungsbewilligungsbehörde vorliegt. Will die im UVP-Leitverfahren zuständige kantonale Behörde die Plangenehmigung erteilen, obwohl das für die Rodungsbewilligung zuständige BUWAL eine negative Stellungnahme abgegeben hat, muss sie vorab eine Rodungsbewilligung auf dem Rechtsweg erstreiten (E. 6d).

122 II 234 () from 27. Juni 1996
Regeste: Rodungsbewilligung für den Bau einer staatsvertraglich vereinbarten zollfreien Strasse. Der Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Strasse zwischen Lörrach und Weil am Rhein auf schweizerischem Gebiet vom 25. April 1977 (SR 0.725.122) legt den Verlauf der projektierten Strasse detailliert fest und regelt abschliessend die Voraussetzungen zur Erreichung des Vertragszwecks; der Vertrag enthält insbesondere keine Vorbehalte zugunsten landesinterner Bewilligungsverfahren (E. 4b-d). Konsequenzen der völkerrechtlichen Bindung für das innerstaatliche Rodungsbewilligungsverfahren (E. 4e).

122 II 274 () from 19. Juni 1996
Regeste: Art. 84 ff., Art. 97 ff. OG; Abgrenzung Verwaltungsgerichtsbeschwerde - staatsrechtliche Beschwerde. 1. Rechtsmittelweg in bezug auf die kantonalrechtliche Kostenverlegung (E. 1b). Art. 2 Abs. 4 WaG, Art. 1 WaV; Waldfeststellung, Waldeigenschaften. 2. Zweck des Waldfeststellungsverfahrens, Einbezug von über das Waldrecht hinausgehenden Fragen (E. 2)? 3. Bestimmung der Minimalbreite einer Bestockung (Art. 1 Abs. 1 lit. b WaV); Vorgehen, wenn dem Bundesrecht und dem kantonalen Recht keine ausdrückliche Vorschrift zu entnehmen ist (E. 4). 4. Eine Bestockung erfüllt in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG), wenn sie - wie eine Bachuferbestockung - in den Schutzbereich des Gewässerschutz-, des Wasserbau- sowie des Natur- und Heimatschutzgesetzes und allenfalls des Fischereigesetzes des Bundes fällt (E. 5). Art. 4 BV; rechtliches Gehör; Kostenverlegung im Einspracheverfahren. 5. Dem Einsprecher dürfen in einem seine Parzelle betreffenden, von Amtes wegen eingeleiteten Waldfeststellungsverfahren keine amtlichen Kosten (einschliesslich Vermessungskosten) auferlegt werden, wenn er vor Erlass der Waldfeststellungsverfügung nicht angehört wurde (E. 6).

123 II 499 () from 28. Mai 1997
Regeste: Waldrecht, Bau- und Planungsrecht; Baubewilligung für einen Forstwerkhof im Wald. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1a). Forstliche Bauten und Anlagen entsprechen der im Wald geltenden Nutzungsordnung nur, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (E. 2). Betriebliche Voraussetzungen für einen Forstwerkhof im Wald (E. 3a). Gesichtspunkte, die in der Interessenabwägung zu beachten sind (E. 3b).

124 II 146 () from 13. März 1998
Regeste: Art. 18 EBG; Plangenehmigung für Eisenbahnanlagen (BAHN 2000, Neubaustrecke Mattstetten-Rothrist). Anforderungen an die Begründung von Plangenehmigungsverfügungen; Zulässigkeit von Verweisen auf Pläne im Verfügungsdispositiv (E. 2). Kompetenz der Plangenehmigungsbehörde zur Anordnung von Projektänderungen; es genügt, solche Projektänderungen nachträglich öffentlich aufzulegen (E. 3). Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit von Rodungsbewilligungen bei verfügten Projektänderungen und (auch) die Waldfrage betreffenden nachlaufenden Bewilligungsverfahren (E. 4). Allgemeine Gesichtspunkte bei der Beurteilung von Linienführungen (E. 5a, 6a und 6c). Überprüfung der Linienführung aus der Sicht des Landschafts-, Lärm- und Gewässerschutzes, der Wildbiologie und der Landwirtschaft (E. 5 und 6).

139 II 134 (1C_423/2012) from 15. März 2013
Regeste: Bewilligungspflicht von Probebohrungen im Waldgebiet. Probebohrungen im Waldgebiet bedürfen einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG, wenn das Vorhaben so gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt hat, dass ein Interesse der Öffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Von massgeblicher Bedeutung für die Beurteilung der räumlichen Folgen sind insbesondere die Art und Empfindlichkeit der Umgebung, in welcher das Vorhaben realisiert werden soll. Angesichts des besonderen Standorts im Wald sind die mit den fraglichen Probebohrungen verbundenen negativen Auswirkungen auf die Umgebung als so erheblich einzustufen, dass die Bewilligungspflicht nach Art. 24 RPG zu bejahen ist (E. 5.2 und 5.3). Für den Wald nachteilige Nutzungen, die keine Rodung darstellen, können von den Kantonen gemäss Art. 16 Abs. 2 WaG aus wichtigen Gründen unter Auflagen und Bedingungen bewilligt werden. Als solche Nutzungen gelten punktuelle oder unbedeutende Beanspruchungen von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen (E. 6.2). Bei den geplanten Probebohrungen handelt es sich um eine die Funktionen des Waldes zumindest temporär beeinträchtigende nachteilige Nutzung, welche eine kantonale Ausnahmebewilligung nach Art. 16 Abs. 2 WaG erfordert (E. 6.3).

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