Verordnung
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Art. 122i Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten
1 Fedpol sorgt in Zusammenarbeit mit den Luftverkehrsunternehmen für die notwendige Ausrüstung der Sicherheitsbeauftragten. 2 Als Ausrüstung gelten insbesondere Uniformen, Waffen und Hilfsmittel. |