Verordnung
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Art. 122l Unterhalt und Aufbewahrung von Schusswaffen
1 Fedpol ist, nach Rücksprache mit dem BAZL, zuständig für den Unterhalt und die Aufbewahrung der Waffen der Sicherheitsbeauftragten. 2 Fedpol kann zu diesem Zweck die Flughafenpolizei oder andere von ihm bezeichnete Organe beiziehen, vor allem für die Aufbewahrung von Waffen ausländischer Sicherheitsbeauftragter bei einem Zwischenhalt in der Schweiz. |