Verordnung
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Art. 125
1 Die Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde sind für ein Schadenereignis (Personen- und Sachschäden zusammen) mindestens wie folgt sicherzustellen:
2 Absatz 1 gilt nicht für Fesselballone, Hängegleiter, Hängegleiter mit elektrischem Antrieb, Fallschirme, Drachen und Drachenfallschirme. Für diese Luftfahrzeuge setzt das UVEK die Versicherungssumme fest.174 3 Für Flüge, die namentlich wegen der Art der beförderten Güter eine besondere Gefährdung darstellen, kann das BAZL die Erteilung der Betriebsbewilligung vom Nachweis einer zusätzlichen Sicherstellung der Haftpflichtansprüche von Dritten auf der Erde abhängig machen.175 173 Fassung gemäss Anhang Ziff. II der V vom 17. Aug. 2005 über den Lufttransport, in Kraft seit 5. Sept. 2005 (AS 2005 4243). 174 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 2015, in Kraft seit 15. Juli 2015 (AS 2015 2175). 175 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 1998, in Kraft seit 15. Nov. 1998 (AS 1998 2570). |