Verordnung
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Art. 132a Minimale Sicherstellung der Haftpflichtansprüche der Reisenden 180
1 B Die minimale Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden beträgt 250 000 Sonderziehungsrechte je Reisenden. Bei nichtgewerbsmässigen Flügen, die mit Luftfahrzeugen mit einem Abfluggewicht bis zu 2700 kg durchgeführt werden, kann die minimale Sicherstellung unter diesem Betrag liegen, muss aber mindestens 113 100 Sonderziehungsrechte je Reisenden betragen.181 2 Bei nichtgewerbsmässigen Flügen ohne Reisende kann auf die Sicherstellung für Haftpflichtansprüche der Reisenden verzichtet werden. 3 Die Artikel 123, 124 Absatz 1, 126 Absätze 1 und 4, 128 Buchstaben a und c, 129, 131 und 132 sind auf die Haftpflicht gegenüber Reisenden sinngemäss anwendbar. 4 Dieser Artikel gilt nicht für die Hängegleiter (Art. 132b).182 180 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 739). 181 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Febr. 2016, in Kraft seit 1. April 2016 (AS 2016 739). 182 Eingefügt Ziff. I der V vom 17. Febr. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 739). |