1 Die Luftwaffesorgt für die Durchführung von Abklärungen der Eignung von Anwärterinnen und Anwärtern als Militär- oder Berufspiloten oder als Fallschirmaufklärer unter der Bezeichnung SPHAIR.
2 Sie wird in der Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere durch das BAZL, die Organisationen der kommerziellen Luftfahrt, die Ausbildungsorganisationen der Aviatik und den Dachverband der Leicht- und Sportaviatik unterstützt.
3 Das VBS regelt nach Anhörung der Beteiligten nach Absatz 2 insbesondere:
a.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an den Eignungsabklärungen;
b.
die Anforderungen an die Eignungsabklärungen;
c.
die Organisation der Geschäftsstelle SPHAIR und den Einbezug der Beteiligten nach Absatz 2.
62 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Okt. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3843).