Verordnung
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Art. 30 Geltungsbereich und anwendbares Recht 66
1 Diese Ziffer (34) regelt den Schutz der Gesundheit von Luftfahrzeugbesatzungsmitgliedern von Luftverkehrsunternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Bewilligung für die gewerbsmässige Beförderung von Personen und Gütern haben müssen. 2 Sie führt die Richtlinie 2000/79/EG in der für die Schweiz jeweils verbindlichen Fassung gemäss Ziffer 1 des Anhangs zum Luftverkehrsabkommen vom 21. Juni 199967 aus. 66 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2009, in Kraft seit 15. Okt. 2009 (AS 2009 5027). 67 SR 0.748.127.192.68.Die für die Schweiz jeweils verbindliche Fassung ist in Ziff. 1 des Anhangs zu diesem Abkommen genannt und kann beim BAZL eingesehen oder bezogen werden: Bundesamt für Zivilluftfahrt, 3003 Bern (www.bazl.admin.ch). |
