Verordnung
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Art. 42 Anordnung und Durchführung eine Blutprobe 95
1Eine Blutprobe ist anzuordnen, wenn:
2 Liegt in Fällen von Absatz 1 Buchstabe c ein entsprechendes ärztliches Attest vor, kann von einer Blutprobe abgesehen und das Besatzungsmitglied in den Dienst entlassen werden. 3Die Durchführung der Blutprobe richtet sich sinngemäss nach den Vorgaben von Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 14 der SKV96 und den entsprechenden Ausführungsvorschriften des ASTRA. 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 16. Febr. 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 230). 96 SR 741.013 |