Verordnung
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Art. 100 Gewerbsmässigkeit
1 Flüge gelten als gewerbsmässig, wenn:
1bis Ist der Beförderer ein Verein, so gelten Vereinsmitglieder als einem bestimmten Kreis zugehörig, wenn sie seit mehr als 30 Tagen Mitglied sind.124 2 Bei allen Flügen von Unternehmen, die über eine Betriebsbewilligung verfügen, wird die Gewerbsmässigkeit vermutet. Die zoll- und steuerrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts bleibt vorbehalten. 3 Bei nicht gewerbsmässigen Flügen, für die ein Entgelt entrichtet wird, sind die Passagiere vor dem Abflug auf den privaten Charakter des Fluges und auf die damit verbundenen Folgen hinsichtlich des Versicherungsschutzes hinzuweisen. Gelangen Luftfahrzeuge zum Einsatz, die in Bezug auf die Lufttüchtigkeit der Sonderkategorieangehören, so sind die Passagiere überdies auf die Besonderheiten der Zulassung des jeweiligen Luftfahrzeuges hinzuweisen.125 124 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 485). 125 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 (AS 2022 485). |
