Verordnung
|
Art. 104 Ballone, Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien
1 Ballonfahrtunternehmen müssen die Voraussetzungen nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des Luftfahrtgesetzes und diejenigen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstaben a, e und g erfüllen. In begründeten Fällen kann das BAZL Ausnahmen zu den Voraussetzungen nach Artikel 103 Absatz 1 Buchstabe a gewähren. 2 Für Unternehmen, die Segelflugzeuge und Luftfahrzeuge besonderer Kategorien betreiben, ist keine Betriebsbewilligung erforderlich. |