Verordnung
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Art. 105 Einzelbewilligung 140
Für eine kurze Zeit oder eine geringe Anzahl von Flügen kann eine Betriebsbewilligung als Einzelbewilligung erteilt werden, wenn der Betreiber einen vergleichbaren und der Operation angemessenen Sicherheitsstandard nachweisen kann. 140Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 4. März 2011, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 1139). |